Einlagekonto

Einlagekonto
Konto des  stillen Gesellschafters, das den jeweiligen Stand seiner Beteiligung ausweist, also nur die geleisteten  Einlagen umfasst. Etwaige Verlustanteile sind von dem E. abzuschreiben; nicht entnommener Gewinn ist dagegen grundsätzlich nicht dem E., sondern dem Privatkonto gutzuschreiben. Ein aktives E. braucht der stille Gesellschafter nur insoweit abzudecken, als er noch zur Leistung der Einlage verpflichtet ist (§ 232 HGB).
- Rechtlich hat der stille Gesellschafter in Höhe seines E. vermindert um auf ihn entfallende Verluste eine Gläubigerforderung gegen den Geschäftsinhaber (§§ 230, 236 HGB); grundlegender Unterschied zum  Kapitalkonto des OHG-Gesellschafters.
- Anders: Steuerliches Einlagekonto.

Lexikon der Economics. 2013.

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